I. Softwarelizenzbedingungen

1. Einräumung von Nutzungsrechten

1.1 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Wolfgang Woide Unternehmensberatung ( im folgenden WOISOFT genannt ) und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung und Leistung zustande. Mit Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr räumt WOISOFT dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht ein, die im Auftrag bzw. in der Anlage zum Auftrag aufgeführten Computerprogramme ("Lizenzgegenstand") nach Maßgabe dieser Softwarelizenzbedingungen zu nutzen.

1.2 Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf den in der Auftragsbestätigung genannten Zweck ("Nutzungszweck").

1.3 Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersystem zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß § 69d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person.

1.4 Das Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstands.

1.5 Die Einräumung der vorstehend genannten Nutzungsrechte an dem Lizenzgegenstand setzt den wirksamen Abschluss eines Softwarepflegevertrags zwischen dem Lizenznehmer und WOISOFT voraus, für den die in Abschnitt II. genannten Softwarepflegebedingungen gelten; mit Ende des Softwarepflegevertrags endet gleichzeitig das dem Lizenznehmer gewährte Nutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand (auflösende Bedingung).

1.6 Der Lizenzgegenstand enthält Computerprogramme, die von Dritten stammen und die dem Lizenznehmer kostenlos auf Basis der Lizenzbestimmungen des Dritten überlassen werden ( diese Programme sind in der Datei Lizenzen_Dritteranbieter.pdf gelistet ).

1.7 Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand zu vermieten oder im Rahmen eines Application Service Providing zu nutzen.

 

2. Leistungsumfang

WOISOFT übergibt dem Lizenznehmer den Lizenzgegenstand in einem ausführbaren Code ohne Quellcode einschließlich der Produktbeschreibung und Bedienungsanleitung in elektronischer Form. Der Leistungsumfang des Lizenzgegenstands ergibt sich aus der Produktbeschreibung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgegenstand nicht an Dritte weiterzugeben, den Lizenzgegenstand ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung des Programms zu gestatten.

 

3. Programmübergabe

Ist eine Installation durch Woisoft vereinbart, erfolgt die Übergabe des Lizenzgegenstands zu dem vereinbarten Termin. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass zu diesem Termin die nach der Produktbeschreibung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bezüglich Hardware und Netzwerk sowie die Bereitstellung von Mitarbeitern zur Einweisung, sofern dies vereinbart ist.

Im anderen Fall, der Installation durch den Lizenznehmer, erfolgt die Übergabe des Lizenzgegenstandes in Form einer gezipten Datei, welche als Download zur Verfügung gestellt wird oder als Attachment dem Lizenznehmer per Mail zugestellt wird.

 

4. Softwareinstallation, Einweisung

Die Installation des Lizenzgegenstandes durch WOISOFT sowie die Einweisung des für die Nutzung des Lizenzgegenstandes vorgesehenen Personals können als Dienstleistungen vom Lizenznehmer beauftragt werden.

 

5. Sachmängelgewährleistung

5.1 WOISOFT gewährleistet, dass der Lizenzgegenstand im Wesentlichen der Produktbeschreibung entspricht. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen ist die Gewährleistung auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

5.2 Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat WOISOFT das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Lizenznehmer WOISIFT nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist, oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist WOISOFT unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

5.3 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.

5.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate. Die Verjährung beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegenstands einschließlich des Benutzerhandbuchs zu laufen.

5.5 Der Lizenznehmer untersucht den Lizenzgegenstand unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Her-ausgabe der Dokumente an WOISOFT ab.

5.6 Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Abschnitt III. Ziffer 2.

5.7 Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Gewährleistung von WOISOFT entfallen, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. WOISOFT steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.

5.8 WOISOFT kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an WOISOFT bezahlt hat.

 

6. Gewährleistung für Rechtsmängel

6.1 WOISOFT leistet Gewähr dafür, dass der Lizenzgegenstand frei von Rechten Dritter ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.

6.2 Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat WOISOFT alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um auf ihre Kosten den Lizenzgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird WOISOFT von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und WOISOFT sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

6.3 Soweit Rechtsmängel bestehen, ist WOISOFT (a) nach ihrer Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) den Lizenzgegenstand in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass er fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität des Lizenzgegenstands nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Lizenznehmer entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

6.4 Scheitert die Freistellung gemäß Abschnitt I. Ziffer 6.3 binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemes-senen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Lizenzvertrag zurücktreten oder mindern.

6.5 Im Übrigen gelten Abschnitt I. Ziffern 5.4, 5.6 und 5.8 entsprechend.

 

7. Schnittstellenprogrammierung, Datenmigration, Customizing

7.1 Sofern der Lizenznehmer WOISOFT im Rahmen der Lizenzierung des Lizenzgegenstands auch mit der Programmierung von Schnittstellen und/oder der Migration und/oder dem Customizing des Lizenzgegenstandes beauftragt, verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Vertragsgemäßheit der Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch nach sieben Tagen zu überprüfen, bei Vertragsgemäßheit diese unverzüglich abzunehmen und dies WOISOFT unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Abnahme kann nur schriftlich und unter Angabe eines Mängelberichts, aus dem die Umstände des Mangels in einer reproduzierbaren Form geschlossen werden können, verweigert werden. Wegen unwesentlicher Mängel der Leistungen kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wird die Abnahme bis zum Ablauf der Prüffrist nicht erklärt, obwohl die Leistungen die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale im Wesentlichen erfüllen, oder verweigert der Lizenznehmer die Abnahme ohne hinreichenden Grund, so gelten die Leistungen als abgenommen. Weiterhin gilt die Abnahme dann als erklärt, wenn der Lizenznehmer das Leistungsergebnis operativ in seinem Betrieb einsetzt, ohne aufgetretene Mängel zu rügen.

7.2 WOISOFT erhält vom Lizenznehmer alle für die Programmierung von Schnittstellen, die Migration von Daten sowie das Customizing benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.

7.3 Hinsichtlich der für den Lizenznehmer von WOISOFT programmierten Schnittstellen übergibt WOISOFT dem Lizenznehmer diese Programme im Objektcode auf maschinenlesbaren Datenträgern. Die Überlassung des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Hinsichtlich des Umfangs des Nutzungsrechts an solchen Leistungen gelten Abschnitt I. Ziffern 1 und 2 entsprechend.

 

II. Softwarepflegebedingungen (Weiterentwicklung und Pflege)

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser Softwarepflegebedingungen ist die Pflege des Lizenzgegenstands durch WOISOFT gegen Zahlung einer jährlichen Pflegegebühr. Die Wartung von Computer-Hardware ist nicht Gegenstand dieser Softwarepflegebedingungen.

 

2. Pflegeleistungen

2.1 Die Softwarepflege umfasst folgende Leistungen:

a) Behandlung von Fehlern oder sonstigen Mängeln des Lizenzgegenstands, die WOISOFT unabhängig von der Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Lizenznehmer bekannt werden. Bestehende Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bleiben unberührt;

b) Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands auftreten oder in der zugehörigen Programmdokumentation offenkundig werden (nach Ablauf der Gewährleistungsfrist entsprechend Abschnitt I. Ziffern 5.4 und 6.5);

c) die Überlassung der jeweils neuesten Programmversionen des im Auftrag genannten Lizenzgegenstands im Objektcode im Namen und auf Rechnung von WOISOFT. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt durch WOISOFT entsprechend Abschnitt II. Ziffern 1 und 2;

d) die Aktualisierung der Softwaredokumentation. Soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung des Lizenzgegenstands erfolgt, wird eine neue Dokumentation überlassen. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt durch WOISOFT entsprechend Abschnitt II. Ziffern 1 und 2;

e) die Bereitstellung einer unentgeltlichen telefonischen Beratungsstelle ("Hotline"). Vom Lizenznehmer schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gemeldete Fehler oder sonstige Mängel des Lizenzgegenstandes werden baldmöglichst während der Geschäftszeiten von WOISOFT telefonisch oder per E-Mail beantwortet.

2.2 Die Pflegedienste umfassen nicht folgende Leistungen:

a) Pflegeleistungen, die durch einen Einsatz des Lizenzgegenstands in einer anderen als der in der Pro-duktbeschreibung angegebenen Systemumgebung notwendig werden;

b) Pflegeleistungen, die nach einem Eingriff des Lizenznehmers oder eines Dritten in den Programmcode Lizenzgegenstands erforderlich werden;

c) Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit des Lizenzgegenstands mit anderen Computerpro-grammen, die nicht Gegenstand dieser Softwarepflegebedingungen sind;

2.3 Die Fehlerbehandlung im Sinne dieser Softwarepflegebedingungen umfasst die Eingrenzung der Fehlerur-sache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind. WOISOFT übernimmt keine Haftung für die Behebung des Fehlers. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von WOISOFT auch durch eine Umgehung, Update- oder Upgrade-Lieferung und nach Absprache mit dem Lizenznehmer auch durch Lieferung einer neuen Version im Namen und auf Rechnung von WOISOFT erfolgen. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt durch WOISOFT entsprechend Abschnitt II. Ziffern 1 und 2.

 

3. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

3.1 Bei schriftlichen Problemmeldungen hat der Lizenznehmer den Namen, die Telefondurchwahl sowie die E-Mail-Adresse des das Problem meldenden Mitarbeiters anzugeben.

3.2 Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Problemen hat der Lizenznehmer die von WOISOFT erteilten Hinweise zu befolgen. Gegebenenfalls hat der Lizenznehmer Checklisten von WOISOFT zu verwenden.

3.3 Der Lizenznehmer muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach besten Kräften präzisieren. Er hat hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückzugreifen.

3.4 Während erforderlicher Testläufe sind hierfür kompetente Mitarbeiter des Lizenznehmers persönlich anwesend, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.

3.5 Der Lizenznehmer gestattet WOISOFT den Fernzugriff auf den beim Lizenznehmer installierten Lizenz-gegenstand und stellt die hierfür erforderlichen Verbindungen nach Anweisung von WOISOFT auf eigene Kosten her.

3.6 Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass der im Rahmen des Lizenzvertrages bereitgestellte Lizenzgegenstand aufgrund von Gesetzesänderungen einer ständigen Aktualisierung durch Einspielen neuer Programmversionen erfordert. Die im Rahmen dieser Softwarepflegebedingungen zur Verfügung gestellten neuesten Programmversionen hat der Lizenznehmer umgehend nach deren Bereitstellung zu installieren. Kommt der Lizenznehmer dieser Verpflichtung nicht nach und wird WOISOFT aus oder im Zusammenhang mit diesem Umstand in Anspruch genommen, stellt der Lizenznehmer WOISOFT von den erhobenen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

3.7 Vor der Installation der neuesten Programmversion hat der Lizenznehmer eine Datensicherung vorzunehmen, die zur Wiederherstellung der Daten und des lauffähigen Systems in seiner letzten Installationsversion geeignet ist.

3.8 Während der Vertragslaufzeit kann die Änderung der Systemvoraussetzungen für den Lizenzgegenstand notwendig werden (bspw. unterstütztes Betriebssystem wird vom Hersteller nicht mehr gewartet). WOISOFT ist daher berechtigt, im zumutbaren Rahmen die Systemvoraussetzungen zu ändern. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass seine IT-Systeme den geänderten Hardware-Anforderungen und Systemvoraussetzungen Rechnung tragen.

4. Mängel

Die Haftung für Mängel der im Rahmen dieser Softwarepflegebedingungen zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach Abschnitt I. Ziffern 5 und 6.

 

III. Dienstleistungen

1. Gegenstand von Dienstleistungen

1.1 Gegenstand dieser besonderen Bedingungen ist die Erbringung von Dienstleistungen durch WOISOFT. Gegenstand von Dienstleistungen können insbesondere folgende Leistungen sein. Einen Erfolg schuldet WOISOFT hinsichtlich der Dienstleistungen nicht.

1.2 Softwareinstallation/Einweisung

Bei entsprechender Beauftragung durch den Lizenznehmer installiert WOISOFT den Lizenzgegenstand und leitet das für die Nutzung vorgesehene Personal im Umgang mit dem Lizenzgegenstand an. Diese Leistungen sind entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen ADDISON Preisliste zu vergüten, sofern im Auftrag nichts Abweichendes geregelt ist.

1.3 Individuelle Workshops/Schulungen für Lizenznehmer

Bei entsprechender Beauftragung durch den Lizenznehmer führt WOISOFT individuelle Workshops oder Schulungen für den Lizenznehmer durch. Für Durchführung sonstiger Seminare und Schulungen gelten die Teilnahmebedingungen von WOISOFT.

 

2. Mitwirkung

2.1 Der Lizenznehmer hat WOISOFT über alle Umstände vollständig zu informieren, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen relevant sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, ist WOISOFT nicht verpflichtet, vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

2.2 Soweit zur Erbringung der Leistungen von WOISOFT Geräte des Kunden erforderlich sind, wird der Kunde diese auf eigenen Kosten WOISOFT rechtzeitig zur Verfügung stellen.

 

3. Haftung

Bei Dienstleistungen bestehen keine Ansprüche aus Gewährleistung. Hinsichtlich Schadensersatzansprüchen finden die Regelungen in Abschnitt IV. Ziffer 2 Anwendung.

 

IV. Allgemeine Regelungen

Ergänzend zu den in den Abschnitten I., II. und III. aufgeführten Softwarelizenz-, Softwarepflege- und Dienstleistungsbedingungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Regelungen.

 

1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.1 Bei der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand handelt es sich um eine monatlich zu entrichtende Vergütung; für die Softwarepflege schuldet der Lizenznehmer eine laufende Vergütung. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den Lizenznehmer mit Rechnungsstellung fällig. Die für Pflegeleistungen vereinbarte Vergütung ist jährlich im Voraus zu bezahlen. Bei ¼-jährli-cher Bezahlung werden 5 %, bei ½-jährlicher Zahlung werden 3 % Ratenzuschlag erhoben. Der Lizenznehmer ermächtigt WOISOFT die Pflegegebühren im Lastschrift-verfahren einzuziehen. Der Lizenznehmer hat für die erforderliche Deckung seines Bankkontos zu sorgen.

1.2 Nach Ablauf eines Vertragsjahres, erstmals jedoch zwölf Monate nach Unterzeichnung des Auftrags, kann WOISOFT die Vergütung für Pflegeleistungen anpassen. Bei Erhöhung der Pflegegebühr um mehr als 5 % gegenüber dem jeweils vorhergehenden Vertragsjahr kann der Lizenznehmer den Softwarepflegevertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung kündigen.

1.3 Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs sind entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen WOISOFT Preisliste zu vergüten. Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.

1.4 Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung der Vergütung für mehr als zwei Wochen in Verzug, ist WOISOFT berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen einzustellen und/oder den bestehenden Softwarelizenz- und/oder Softwarepflege- und/oder Dienstleistungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist zu kündigen.

 

2. Laufzeit/Kündigung

2.1 Der Softwarepflegevertrag beginnt im Monat der Lieferung an den Lizenznehmer und wird für eine Laufzeit von drei Jahren bzw. mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages geschlossen.

2.2 Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Softwarepflegevertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird.

2.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für WOISOFT Software und Service insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer seine Mitwirkungspflichten nach Abschnitt II. Ziffer 3 nicht oder nur unzureichend erfüllt.

2.4 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

 

3. Pflichten bei Vertragsende

3.1 Abschnitt I. Ziffer 1.6 findet Anwendung.

3.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, mit Ende des Vertrags den ihm überlassenen Lizenzgegenstand und die ihm überlassenen Programmunterlagen sowie die angefertigten Duplikate und Vervielfältigungen zu ver-nichten bzw. endgültig und dauerhaft zu löschen. Kommt der Lizenznehmer dieser Verpflichtung nicht nach und wird WOISOFT aus oder im Zusammenhang mit diesem Umstand in Anspruch genommen, stellt der Lizenznehmer WOISOFT von den erhobenen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Der Lizenznehmer wird diese Vernichtungen und Löschungen schriftlich per Einschreiben innerhalb von zehn Tagen gegenüber WOISOFT bestätigen.

3.3 Von der Löschungspflicht ausgenommen sind die von Dritten stammenden Computerprogramme nach Abschnitt I. Ziffer 1.7 sowie die vom Lizenznehmer mit dem Lizenzgegenstand rechtmäßig erzeugten Daten.

 

4. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung der Allgemeinen Bedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Textform im Sinne von § 126a BGB genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Werden sie von Hilfspersonen von WOISOFT erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn WOISOFT hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

 

5. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

5.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Lizenznehmers sowie sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ist der Sitz von WOISOFT als Vertragspartner.

5.2 Die Allgemeinen Bedingungen sowie die auf ihrer Basis abgeschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5.3 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz von WOISOFT.

5.4 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übri-gen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu ver-ständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

 

6. Änderungen

WOISOFT ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen mit einer Frist von sechs Wochen zu ändern. Die jeweilige Änderung wird WOISOFT dem Lizenznehmer schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird WOISOFT den Lizenznehmer darauf hinweisen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrags wird, wenn der Lizenznehmer dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht. Widerspricht der Lizenznehmer, hat WOISOFT das Recht, den Softwarelizenz- und Softwarepflegevertrag mit der Frist von zwölf Wochen zu kündigen.